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- 17.09.2004 -

 

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Funktionelle Lebensmittel: Pflanzenkonzentrate fragwürdig

Lebensmittel, die gesund oder schön machen sollen: Manche Gesundheits- und Wellnesstrends sind nicht nur von zweifelhaftem Nutzen sondern schlichtweg verboten.

(aid) - Gesundheits- und Wellnesstrends treiben zuweilen bizarre Produktblüten: Aloe-Vera-Drinks für die Schönheit, Johanniskrautjoghurt für das Wohlbefinden oder auch Brot mit Traubenkernextrakten, das "wirkt wie Rotwein" suggerieren dem Verbraucher einen besonderen Gesundheitswert, ja zuweilen sogar die Heilung von Krankheiten. Derartige Produkte seien jedoch nicht nur aus ernährungsphysiologischer Sicht von recht zweifelhaftem Nutzen, teilte der Verbraucherinformationsdienst aid mit.

Auch rechtlich bewegten diese Produkte sich auf einem unsicheren Boden, stellte Helmut Streit vom Bundesverband der Lebensmittelchemiker kürzlich auf dem Seminar "Funktionelle Lebensmittel" der Gesellschaft deutscher Chemiker in Frankfurt fest: Die Werbung mit krankheitsbezogenen Aussagen ist bei Lebensmitteln verboten. Slogans wie "heilt Prostatabeschwerden" hätten auf einem Kürbiskernbrötchen nichts zu suchen. Werbeaussagen, die sich auf die Beseitigung, Verhütung und Linderung von Krankheiten beziehen, seien ausschließlich Arzneimitteln vorbehalten.

Verwendung von Pflanzenextrakten problematisch

Problematisch könne auch die Verwendung von Pflanzenextrakten wie Polyphenolen aus Grüntee oder Lykopin aus Tomaten sein. Würden diese als Isolate oder Konzentrate zugesetzt, so handele es sich um nicht zugelassene Zusatzstoffe. Diese Pflanzenstoffe seien in konzentrierter Form von der Allgemeinbevölkerung bisher nicht verzehrt worden und ätten bisher auch noch keine Zulassung als Zusatzstoff mit ernährungsphysiologischer Wirkung. Ihre Verwendung in Lebensmitteln sei also schlichtweg verboten.

Das gleiche gelte für Arzneidrogen wie Johanniskraut oder Mistel. Auch sie hätten in Lebensmitteln nichts zu suchen. Lediglich wenn sie in so geringen Mengen zugesetzt würden, dass sie nicht mehr wirkten, sei dieses erlaubt. Dann bleibe aber fraglich, was mit dem Zusatz erreicht werden solle.

Streit wies auch darauf hin, dass das Dunkelfärben von hellem Brot mit Hilfe von Röstmalz oder gerösteten Mehlen eine unzulässige Verbrauchertäuschung darstellt, wenn nicht ausdrücklich auf die Färbung hingewiesen wird.

 

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© ArtToday

Das Dunkelfärben von hellem Brot kann eine unzulässige Verbrauchertäuschung darstellen.

 

 Mehr Informationen:

Bundesverband der Lebensmittelchemiker

Gesellschaft Deutscher Chemiker

was-wir-essen.de

 

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