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Funktionelle Lebensmittel: Pflanzenkonzentrate fragwürdig
Lebensmittel, die gesund oder schön machen
sollen: Manche Gesundheits- und Wellnesstrends sind nicht nur
von zweifelhaftem Nutzen sondern schlichtweg verboten.
(aid) - Gesundheits- und Wellnesstrends treiben zuweilen bizarre
Produktblüten: Aloe-Vera-Drinks für die Schönheit,
Johanniskrautjoghurt für das Wohlbefinden oder auch Brot
mit Traubenkernextrakten, das "wirkt wie Rotwein" suggerieren
dem Verbraucher einen besonderen Gesundheitswert, ja zuweilen
sogar die Heilung von Krankheiten. Derartige Produkte seien jedoch
nicht nur aus ernährungsphysiologischer Sicht von recht zweifelhaftem
Nutzen, teilte der Verbraucherinformationsdienst aid mit.
Auch rechtlich bewegten diese Produkte sich auf einem unsicheren
Boden, stellte Helmut Streit vom Bundesverband der Lebensmittelchemiker
kürzlich auf dem Seminar "Funktionelle Lebensmittel"
der Gesellschaft deutscher Chemiker in Frankfurt fest: Die Werbung
mit krankheitsbezogenen Aussagen ist bei Lebensmitteln verboten.
Slogans wie "heilt Prostatabeschwerden" hätten
auf einem Kürbiskernbrötchen nichts zu suchen. Werbeaussagen,
die sich auf die Beseitigung, Verhütung und Linderung von
Krankheiten beziehen, seien ausschließlich Arzneimitteln
vorbehalten.
Verwendung von Pflanzenextrakten problematisch
Problematisch könne auch die Verwendung von Pflanzenextrakten
wie Polyphenolen aus Grüntee oder Lykopin aus Tomaten sein.
Würden diese als Isolate oder Konzentrate zugesetzt, so handele
es sich um nicht zugelassene Zusatzstoffe. Diese Pflanzenstoffe
seien in konzentrierter Form von der Allgemeinbevölkerung
bisher nicht verzehrt worden und ätten bisher auch noch keine
Zulassung als Zusatzstoff mit ernährungsphysiologischer Wirkung.
Ihre Verwendung in Lebensmitteln sei also schlichtweg verboten.
Das gleiche gelte für Arzneidrogen wie Johanniskraut oder
Mistel. Auch sie hätten in Lebensmitteln nichts zu suchen.
Lediglich wenn sie in so geringen Mengen zugesetzt würden,
dass sie nicht mehr wirkten, sei dieses erlaubt. Dann bleibe aber
fraglich, was mit dem Zusatz erreicht werden solle.
Streit wies auch darauf hin, dass das Dunkelfärben von hellem
Brot mit Hilfe von Röstmalz oder gerösteten Mehlen eine
unzulässige Verbrauchertäuschung darstellt, wenn nicht
ausdrücklich auf die Färbung hingewiesen wird.
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