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Washingtoner Artenschutzübereinkommen
CITES
Der Schutz von Tier- und Pflanzenarten
vor den Gefährdungen durch den internationalen Handel wird
durch das Übereinkommen über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner
Artenschutzübereinkommen, WA oder nach der englischen Schreibweise
CITES) geregelt, das 1973 in Washington unterzeichnet wurde.
Deutschland gehörte zu den
Erstunterzeichnern und setzte das Übereinkommen bereits mit
Wirkung vom 20. Juni 1976 in Kraft. Mittlerweile sind dem Übereinkommen
weltweit 158 Staaten beigetreten. Ziel der Konvention ist es,
durch Einschränkungen des internationalen grenzüberschreitenden
Handels eine der Hauptgefährdungsursachen für wildlebende
Tier- und Pflanzenarten zu beseitigen.
Das WA enthält daher ausschließlich
Regelungen über den grenzüberschreitenden Handel mit
geschützten Tier- und Pflanzenarten, nicht jedoch Vorschriften
über den Schutz von Lebensräumen. Inwieweit zur Regulierung
von Tierbeständen auch Abschüsse - etwa von Elefanten
- zulässig sind, ist in erster Linie nach dem nationalen
Recht des jeweiligen Staates zu beurteilen, nicht nach dem WA.
Etwa alle zwei Jahre treffen sich
die CITES-Mitglieder zur Artenschutzkonferenz, um zu entscheiden,
welche Arten so gefährdet sind, dass sie in die Liste aufgenommen
werden müssen.
Die heute durch das Übereinkommen
geschützten rund 8.000 Tier- und ca. 40.000 Pflanzenarten
sind entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei
Anhängen aufgeführt:
Anhang I enthält von
der Ausrottung bedrohte Arten, mit denen ein Handel praktisch
ausgeschlossen ist. Hierzu zählen nicht nur der asiatische
und afrikanische Elefant, Menschenaffen, Meeresschildkröte,
Leopard oder Tiger sondern beispielsweise auch einige Greifvogelarten
sowie eine Vielzahl vonen Orchideen- oder Kakteenarten.
Anhang II enthält
Arten, deren Erhaltungssituation noch eine vorsichtige wirtschaftliche
Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle des Ursprungsstaates
zulässt. Hierzu gehören so unterschiedliche Arten wie
Bären, Otter, Landschildkröten, Kolibris oder Tillandsien.
Für den Handel mit Arten
aus Anhang II ist nach dem Übereinkommen jeweils eine Ausfuhrgenehmigung
des Ursprungsstaates erforderlich. Die Ausfuhrstaaten können
so den Handel kontrollieren - und soweit notwendig - auf eine
bestimmte Höchstzahl von Exemplaren begrenzen.
Anhang III enthält schließlich solche Arten,
die von bestimmten Ursprungsländern mit Handelsbeschränkungen
belegt werden. So hat etwa Kanada seine einheimischen Walrossbestände
aufgenommen, Ghana seine zahlreichen Wasservogelarten oder Tunesien
seine Gazellen.
Tiere und Pflanzen von Arten aus
Anhang III dürfen nur eingeführt werden, wenn entweder
eine Ausfuhrgenehmigung des sogenannten "Anmeldestaates"
vorliegt oder ansonsten durch ein amtliches Ursprungszeugnis nachgewiesen
wird, dass das Exemplar nicht aus einem Anmeldestaat kommt.
Quelle: BMU
vista verde special: Artenschutzkonferenz
CITES
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