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- 31.10.2002 -

 

 

 

 

 


 

Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES

Der Schutz von Tier- und Pflanzenarten vor den Gefährdungen durch den internationalen Handel wird durch das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen, WA oder nach der englischen Schreibweise CITES) geregelt, das 1973 in Washington unterzeichnet wurde.

Deutschland gehörte zu den Erstunterzeichnern und setzte das Übereinkommen bereits mit Wirkung vom 20. Juni 1976 in Kraft. Mittlerweile sind dem Übereinkommen weltweit 158 Staaten beigetreten. Ziel der Konvention ist es, durch Einschränkungen des internationalen grenzüberschreitenden Handels eine der Hauptgefährdungsursachen für wildlebende Tier- und Pflanzenarten zu beseitigen.

Das WA enthält daher ausschließlich Regelungen über den grenzüberschreitenden Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten, nicht jedoch Vorschriften über den Schutz von Lebensräumen. Inwieweit zur Regulierung von Tierbeständen auch Abschüsse - etwa von Elefanten - zulässig sind, ist in erster Linie nach dem nationalen Recht des jeweiligen Staates zu beurteilen, nicht nach dem WA.

Etwa alle zwei Jahre treffen sich die CITES-Mitglieder zur Artenschutzkonferenz, um zu entscheiden, welche Arten so gefährdet sind, dass sie in die Liste aufgenommen werden müssen.

Die heute durch das Übereinkommen geschützten rund 8.000 Tier- und ca. 40.000 Pflanzenarten sind entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen aufgeführt:

Anhang I enthält von der Ausrottung bedrohte Arten, mit denen ein Handel praktisch ausgeschlossen ist. Hierzu zählen nicht nur der asiatische und afrikanische Elefant, Menschenaffen, Meeresschildkröte, Leopard oder Tiger sondern beispielsweise auch einige Greifvogelarten sowie eine Vielzahl vonen Orchideen- oder Kakteenarten.

Anhang II enthält Arten, deren Erhaltungssituation noch eine vorsichtige wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle des Ursprungsstaates zulässt. Hierzu gehören so unterschiedliche Arten wie Bären, Otter, Landschildkröten, Kolibris oder Tillandsien.

Für den Handel mit Arten aus Anhang II ist nach dem Übereinkommen jeweils eine Ausfuhrgenehmigung des Ursprungsstaates erforderlich. Die Ausfuhrstaaten können so den Handel kontrollieren - und soweit notwendig - auf eine bestimmte Höchstzahl von Exemplaren begrenzen.


Anhang III enthält schließlich solche Arten, die von bestimmten Ursprungsländern mit Handelsbeschränkungen belegt werden. So hat etwa Kanada seine einheimischen Walrossbestände aufgenommen, Ghana seine zahlreichen Wasservogelarten oder Tunesien seine Gazellen.

Tiere und Pflanzen von Arten aus Anhang III dürfen nur eingeführt werden, wenn entweder eine Ausfuhrgenehmigung des sogenannten "Anmeldestaates" vorliegt oder ansonsten durch ein amtliches Ursprungszeugnis nachgewiesen wird, dass das Exemplar nicht aus einem Anmeldestaat kommt.

Quelle: BMU

 

   vista verde special: Artenschutzkonferenz CITES

Artenschutzkonferenz CITES

 Mehr Informationen:

CITES

BMU

WWF

vista verde special: Artenschutzkonferenz CITES

 

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